BFSG 2026: Der vollständige Leitfaden
zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 in ganz Deutschland durchsetzbar — ohne Übergangsfrist für neue Websites und Verträge. Die MLBF veröffentlichte im Januar 2026 ihre Durchsetzungsstrategie, erste Bußgeldverfahren laufen seit dem ersten Quartal 2026. Ein einzelnes Audit hat ein Ablaufdatum: Jedes Code-Deployment kann neue Verstöße einführen. Fortlaufende Konformität erfordert fortlaufende Abdeckung.
28.06.2025
Durchsetzung begann (DE) / BaFG in Kraft (AT)
100.000 €%
Bußgeld-Höchststrafe (§37 BFSG)
16%
Bundesländer gemeinsam überwacht
26.09.2025
MLBF im Amt
01.01.2027
Geplantes Inkrafttreten BehiG-Revision (CH)
WCAG 2.1 EN 301 549 EAA 2019/882 BFSG BFSGV BITV 2.0 BaFG (AT) BehiG (CH)
Bußgelder im DACH-Vergleich
| Land | Höchststrafe | Durchsetzungsbehörde |
|---|---|---|
| Deutschland | 100.000 € (§37 BFSG, bestimmte Verstöße); 10.000 € (andere Verstöße) | MLBF (Marktüberwachungsstelle der Länder) |
| Österreich | Bis zu 80.000 € (§36 BaFG, schwere Verstöße); bis zu 50.000 € für Kleinstunternehmen und KMU; weitere Verstöße bis zu 40.000 € oder 16.000 € je nach verletzter Verpflichtung | Sozialministeriumservice |
| Schweiz | Derzeit nicht anwendbar - private Anbieter werden erst ab der geplanten BehiG-Revision (01.01.2027) verpflichtet | - |
Stand: September 2026. Österreich sieht nach §36 BaFG einen gestaffelten Bußgeldrahmen vor. Die maximale Höhe hängt von der Art des Verstoßes und der Unternehmensgröße ab.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das BFSG, Deutschlands Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act, EAA), verpflichtet Wirtschaftsakteure, digitale Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher:innen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Verkündet wurde es am 16. Juli 2021, vollständig in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Die konkreten technischen Anforderungen regelt nicht das BFSG selbst, sondern die zugehörige Rechtsverordnung (BFSGV). Anders als das ältere Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das primär öffentliche Stellen adressiert, richtet sich das BFSG an die private Wirtschaft. Das BFSG verlangt Konformität mit EN 301 549, dem harmonisierten europäischen Standard für IKT-Barrierefreiheit, der für Web-Inhalte auf WCAG 2.1 Level AA verweist. Die Erfüllung von EN 301 549 begründet eine Konformitätsvermutung.
Wer ist vom BFSG betroffen?
Welche Branchen sind besonders betroffen?
Was das BFSG tatsächlich verlangt
Das BFSG schafft eine vierstufige technische Verpflichtungskette. Jede Ebene verengt den Standard auf das, woran Entwickler:innen und Designer:innen tatsächlich arbeiten:
- BFSG (Gesetz) - legt die Verpflichtung fest, definiert aber nicht selbst den technischen Standard
- BFSGV (Verordnung) - konkretisiert die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung
- EN 301 549 (technischer Standard) - integriert WCAG 2.1 Level AA für Web- und Mobilinhalte; Konformität begründet die Vermutung der BFSG-Konformität
- Barrierefreiheitserklärung (Pflichtdokument) - muss Konformitätsstatus, bekannte Einschränkungen, Kontaktstelle und zuständige Behörde nennen, mit aktuellem Stand
Geprüft wird inhaltlich entlang der vier WCAG-Prinzipien:
- Wahrnehmbar - Alternativtexte, Kontraste, skalierbarer Text, Untertitel
- Bedienbar - vollständige Tastaturbedienung, ausreichend Zeit, keine anfallsauslösenden Inhalte
- Verständlich - konsistente Navigation, verständliche Fehlermeldungen, vorhersehbares Verhalten
- Robust - kompatibel mit Screenreadern und anderen assistiven Technologien
Fristen und Übergangsbestimmungen
| Datum | Bedeutung |
| 28.06.2025 | BFSG (DE) und BaFG (AT) vollständig in Kraft - keine Übergangsfrist für neue Websites/Verträge |
| 27.06.2030 | Ende der Übergangsfrist für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28.06.2025 abgeschlossen wurden |
| 01.01.2027 | Geplantes Inkrafttreten der BehiG-Revision (CH) für private Anbieter |
Durchsetzung und Bußgelder
Zuständig für die Marktüberwachung sind die Bundesländer (gemeinsam koordiniert über die MLBF) - mit teils unterschiedlichen Behördenstrukturen. Der typische Ablauf:
- Die Behörde verlangt Auskunft zur Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen
- Sie ordnet die Umsetzung innerhalb einer Frist an
- Bleiben angemessene Abhilfemaßnahmen aus, kann eine erneute Anordnung mit Untersagungsandrohung folgen
- Als letztes Mittel: Untersagung des Angebots
Bei Nichtkonformität drohen Bußgelder bis zu 100.000 € gemäß § 37 BFSG. Zusätzlich zur behördlichen Durchsetzung steht Verbraucher:innen und qualifizierten Einrichtungen die Schlichtungsstelle BGG (§ 34 BFSG) offen, und Verbände können über das Verbandsklagerecht (§ 15a UKlaG) klagen.
BFSG in der gesamten DACH-Region
Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des EAA - Österreich und die Schweiz gehen jeweils eigene Wege.
Auch wenn die revidierte BehiG erst ab 2027 private Anbieter in der Schweiz selbst verpflichtet, gilt für jedes Schweizer Unternehmen, das Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher:innen in Deutschland oder Österreich richtet, schon seit Juni 2025 das Marktortprinzip: Wer in den deutschen oder österreichischen Markt verkauft, muss BFSG- bzw. BaFG-konform sein - unabhängig vom eigenen Firmensitz.
Was fortlaufende BFSG-Konformität bedeutet
Ein Audit beantwortet eine Frage: Welche Verstöße bestehen auf dieser Plattform, in diesem Moment. Es deckt nicht das nächste Deployment ab und dokumentiert nicht die Behebung vom letzten Monat. Sobald eine neue Produktseite live geht, eine Checkout-Komponente aktualisiert wird oder ein Drittanbieter-Skript installiert wird, spiegelt das Audit die Plattform nicht mehr wider.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Nein. Die Europäische Kommission bestätigte im Dezember 2023, dass kein automatisiertes Tool alle WCAG 2.1 AA-Kriterien abdeckt. Ein Overlay behebt oberflächliche Probleme, jedoch nicht den zugrunde liegenden Code. Marktüberwachungsbehörden und Gerichte akzeptieren ein reines Overlay nicht als Nachweis der Einhaltung.
Ja. Die BFSG umfasst jeden Teil eines digitalen Angebots, mit dem Verbraucher interagieren, einschließlich Checkout und Konto-Dashboards.
Für Websites gibt es keine Übergangsfrist für neue Inhalte. Die Verpflichtung gilt direkt ab dem 28. Juni 2025, auch für bestehende Inhalte. Eine Ausnahme gilt nur für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28.06.2025 abgeschlossen wurden (Übergangsfrist bis zum 27.06.2030).
Ja. Jede nationale Behörde handelt unabhängig, ohne eine grenzüberschreitende Bußgeldobergrenze.
Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen umgehend. Ein aktives Sanierungsprogramm und eine aktuelle Barrierefreiheitserklärung bieten den besten Schutz.
Nein. Der aktuelle Referenzstandard EN 301 549 v3.2.1 basiert auf WCAG 2.1 AA. Es ist bereits heute ratsam, WCAG 2.2 AA zu erfüllen, da zukünftige Anpassungen des Standards voraussichtlich in diese Richtung gehen werden.
Das BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) verpflichtet in erster Linie öffentliche Behörden. Das BFSG gilt für private Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten.
Nein, nur teilweise. Kleinstunternehmen sind ausschließlich für Dienstleistungen ausgenommen, nicht für Produkte. Wer Selbstbedienungsterminals herstellt, bleibt verpflichtet.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Inspektionsfrequenz. Angesichts der kontinuierlichen Entwicklung von Websites wird eine kontinuierliche Überwachung anstelle einer einmal jährlich stattfindenden Prüfung empfohlen. Jede Implementierung kann neue WCAG-Verstöße einführen.